70 Jahre Grundgesetz

Veröffentlicht am 17.05.2019 in Bundespolitik

 

 

 

Ein guter Grund, hineinzusehen

(Teil 2 – Die Grundrechte)

In welcher Verfassung befindet sich unser Land? Welche Grundsätze und Werte geben uns Orientierung? Fragen, mit der unsere Kanzlerin eine wichtige Broschüre der Bundesregierung zum 70. Geburtstag des Grundgesetzes eröffnet. Wir werden aus dem GG in Abständen auszugsweise zitieren. Heute 10 von 19 Grundrechten, die unserm GG vorangestellt sind. Auf unsere demokratische Grundordnung dürfen wir sehr stolz sein. Sie muss aber auch täglich neu verteidigt werden. Also schätzen und schützen wir sie.

Ist vom Grundgesetz die Rede, denken viele Bürgerinnen und Bürger zuerst an die Grundrechte: An den Grundsatz der Menschenwürde in Artikel 1 und die dann folgenden Freiheits- und Gleichheitsrechte. Die Grundrechte sind das Rückgrat des Grundgesetzes, und sie bilden die Werteordnung unseres Landes. Sie haben buchstäblich vorrangige Bedeutung, da die Väter und Mütter des Grundgesetzes sie an den Anfang stellten. „Vor dem Staat soll der Mensch kommen“, lautete die Botschaft derer, die das Grundgesetz im Konvent von Herrenchiemsee vorbereiteten und dann im Parlamentarischen Rat 1948/1949 ausarbeiteten.

Die ersten 10 Grundrechte verkürzt:

Art.1 - Die Würde des Menschen ist unantastbar

Art. 2 - Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit

Art. 3 - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Art. 4 - Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich

Art. 5 - Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten

Art. 6 - Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung

Art. 7 - Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates

Art. 8 - Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln

Art. 9 - Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden

Art. 10 - Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich

 Eigener Beitrag. Die kursiv veröffentlichten Passagen www.bundestag.de

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