70 Jahre Grundgesetz – Wir dürfen stolz sein (Teil 3)

Veröffentlicht am 07.06.2019 in Allgemein

Die Grundrechte

 

Die Welt scheint aus den FugenVorschaubild zu geraten: Trump, Brexit, Schulden, Kriege, Populisten, Terroristen, Flüchtlinge, Klima, Parteienkrise, und, und, und. Da ist es gut, national einen „Vertrag“ zu haben, der genau regelt was rechtlich geht und was nicht. DAS GRUNDGESETZ! Es ist 70 Jahre „alt“ geworden, aber hochaktuell, zeitgemäß und modern. Grund genug mal wieder rein zu sehen. Heute Teil 3 mit den Grundrechten 11-15 (auszugsweise). Aktuell interessant sind die Art. 14 und 15, denkt man über den Besitz, den Verkauf und das Vermieten von Wohnungen nach.   

  • Artikel 11: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet
  • Artikel 12: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 
  • Artikel 13: Die Wohnung ist unverletzlich.
  • Artikel 14: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
  • Artikel 15: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 

Eigener Beitrag gesehen bei http://spd-rhade.de;

Grundrechte www.bundestag.de

 

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