
92. Änderung des Flächennutzungsplanes und vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan Nr. 20 „Dorfstraße“ mit örtlichen Bau-
vorschriften
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB und frühzeitige Beteili-
gung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 (1) BauGB
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Leer hat in seiner Sitzung am 28.01.2026 die Änderung
des Flächennutzungsplanes (92. Änderung) und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 20 „Dorfstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen (Abgrenzung
siehe Planausschnitt).
Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 „Dorfstraße“ ist die Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbebauung und ein-
zelnen Gewerbeeinheiten in bedarfsgerechtem Umfang in der Stadt Leer. Durch die getroffe-
nen Festsetzungen wird sich die geplante Wohnbebauung in die umgebende Siedlungsstruk-
tur einfügen.
Der Aufstellungsbeschluss des o.g. Bauleitpläne wird hiermit bekannt gemacht.
Ebenfalls in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 28.01.2026 wurden die Vorent-
würfe der 92. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 20 „Dorfstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Der Geltungsbereich der o.g.
Bauleitpläne ist im nachstehenden Planausschnitt dargestellt.
Bekanntmachung
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Die Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB können in
der Zeit von
Montag, dem 23.03.2026 bis Freitag, dem 24.04.2026
(jeweils einschließlich)
im Internet auf der Homepage der Stadt Leer über www.leer.de unter der Rubrik Aktuelle Mit-
teilungen | Stadtplanung aktuell | Interaktive Planungsbeteiligung (https://leer.planungsbe-
teiligung.de/planfaelle/list.asp) sowie über das Internetportal des Landes Niedersachsen
(https://uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.
Innerhalb dieser Frist werden die Unterlagen (Vorentwürfe der 92. Flächennutzungsplanän-
derung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 mit örtlichen Bauvorschriften
nebst Begründung, Umweltbericht und Gutachten) zusätzlich zur Veröffentlichung im Inter-
net im historischen Rathaus Leer – Windfang Hofeingang, frei zugänglich während folgender
Dienststunden
Montag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
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zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Eine Einsichtnahme kann zudem beim Fachdienst 2.61
Stadtplanung und -entwicklung erfolgen. Hierzu ist eine vorherige telefonische Terminver-
einbarung unter der Telefonnummer 0491/9782-271 bzw. per E-Mail planungsbeteili-
gung@leer.de notwendig.
Während der Dauer der Auslegungsfrist können zu den Vorentwürfen Stellungnahmen ein-
gereicht werden. Stellungnahmen sollen insbesondere elektronisch über oben genanntes
Planungsportal oder per E-Mail planungsbeteiligung@leer.de übermittelt werden. Bei Bedarf
können schriftliche Stellungnahmen bei der Stadt Leer; Fachdienst 2.61 Stadtplanung und -
entwicklung; Rathausstraße 1; 26789 Leer abgegeben werden. Darüber hinaus kann in Aus-
nahmefällen nach vorheriger Terminvereinbarung eine Stellungnahme zur Niederschrift bei
der Stadt Leer vorgebracht werden.
Bei gleichlautenden Eingaben (Unterschriftenlisten, vervielfältigte Texte, etc.) wird um die
Benennung desjenigen gebeten, der die gemeinschaftlichen Interessen vertritt. Mit Verweis
auf das Datenschutzgesetz weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplanver-
fahren öffentliche Verfahren sind und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellung-
nahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der
Art der Einwände oder betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschrän-
kungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf dersel-
ben eindeutig zu vermerken. Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Ab-
gabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressda-
ten und Angaben zu Grundstücken nach EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für Gesetz be-
stimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber
erforderlich sind.
Leer, den 11.03.2026